Datenschutz

Alles klar – ich starte mit einer ausführlichen, sachlich fundierten Seite zum Thema Datenschutz im Kontext von Schweizer Behörden und Unternehmen, inklusive konkreter Quellenverweise, aktueller Gesetzesgrundlagen und Problemstellungen. Ich melde mich, sobald der Textentwurf bereit ist.

Datenschutz im schweizerischen IT-Recht – öffentlicher Sektor und Partnerunternehmen

Einordnung des Datenschutzrechts in der Schweiz

Das schweizerische Datenschutzrecht basiert auf dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) von 1992, das zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bei der Datenbearbeitung geschaffen wurde. Angesichts der digitalen Transformation und der europäischen DSGVO hat die Schweiz ihr Datenschutzrecht umfassend revidiert: Am 25. September 2020 verabschiedete das Parlament ein neues DSG, das das alte Gesetz ersetzt und im September 2023 in Kraft getreten ist (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot) (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Diese Revision zielte explizit darauf ab, das Schutzniveau an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzugleichen, um den freien Datenfluss zwischen der Schweiz und Europa zu gewährleisten (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Obwohl die DSGVO für die Schweiz nicht direkt bindend ist, sollen die Regelungen weitgehend äquivalent sein (Bratschi AG | Die neuen Kompetenzen des EDÖB – ein Überblick) – mit dem Ergebnis, dass das neue Schweizer DSG von seinem EU-Pendant kaum zu unterscheiden ist (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Durch diese Angleichung bleibt die Schweiz ein von der EU anerkanntes Datenschutz-“Drittland“, was grenzüberschreitende Datenübermittlungen vereinfacht.

Das DSG gilt in der Schweiz sowohl für Private als auch für öffentliche Stellen (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Wichtig ist jedoch die föderale Struktur: Für Bundesbehörden gilt direkt das Bundesgesetz, während Kantone, Gemeinden und andere kantonale öffentliche Stellen eigene Datenschutzgesetze haben. Die meisten Kantone orientieren sich zwar inhaltlich am Bundesrecht, sind aber autonom in der Ausgestaltung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DSG 2023 waren viele kantonale Datenschutzgesetze noch in Revision oder Anpassung begriffen (DSG-Revision – Kantone uneinheitlich unterwegs | Netzwoche). Diese Diskrepanz ist rechtlich unproblematisch, da Bund und Kantone getrennte Zuständigkeiten haben – das Bundesgesetz und die kantonalen Gesetze decken jeweils ihren Bereich ab (DSG-Revision – Kantone uneinheitlich unterwegs | Netzwoche). Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist nicht Aufsichtsbehörde der Kantone (DSG-Revision – Kantone uneinheitlich unterwegs | Netzwoche); Kantone haben in der Regel eigene Datenschutzbeauftragte für die Überwachung ihrer Behörden.

Gerade für öffentliche Organe gilt das Legalitätsprinzip: Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (Art. 17 DSG) oder im Einzelfall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Das Bundesgericht setzt sich mit der Amtshilfe unter Behörden auseinander | Datenschutz.law). Dies soll eine unkontrollierte Weitergabe von Informationen im Staatsapparat verhindern – Stichwort «informationelle Gewaltenteilung» (Das Bundesgericht setzt sich mit der Amtshilfe unter Behörden auseinander | Datenschutz.law). Insgesamt ist das Schweizer Datenschutzrecht heute sowohl für Behörden als auch für Unternehmen ein komplexes Regelwerk, das DSGVO-kompatibel ausgestaltet ist und hohe Anforderungen an den Schutz der Persönlichkeitsrechte stellt.

Aktuelle Entwicklungen und Neuerungen (2023 ff.)

Neues DSG 2023: Am 1. September 2023 trat das revidierte DSG – ohne Übergangsfrist – vollständig in Kraft (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Seitdem müssen alle privaten und öffentlichen Stellen in der Schweiz die neuen Vorgaben erfüllen. Wichtige Neuerungen sind u.a. erweiterte Informationspflichten, strengere Sorgfaltsanforderungen und neue Betroffenenrechte (siehe unten). Auch der Bußgeldrahmen wurde angepasst: Neu können Verantwortliche bzw. betroffene Mitarbeitende bei vorsätzlichen Verstößen mit Geldstrafen bis zu 250’000 CHF sanktioniert werden (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot). Anders als in der EU haften in der Schweiz primär natürliche Personen (z.B. verantwortliche Kader) strafrechtlich, was die Sanktionen für die Betroffenen durchaus einschneidend macht (Edöb: “Vertrauen Behörden nur auf private Gutachten, können sie sich eine blutige Nase holen”). Gleichzeitig gibt es keine Bagatellgrenze oder Schonfristen – selbst kleinere Unternehmen und Behörden müssen seit dem Stichtag vollständig konform sein (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot).

Gestärkte Rolle des EDÖB: Das neue Gesetz hat die Kompetenzen des EDÖB deutlich ausgebaut. Unter dem alten Recht konnte der EDÖB bei Feststellungen von Datenschutzverstößen lediglich Empfehlungen abgeben und – falls diese ignoriert wurden – den Fall an ein Gericht weiterleiten. Nun jedoch ist der EDÖB befugt, verbindliche Anordnungen zu erlassen und Verwaltungsverfahren zu führen (Bratschi AG | Die neuen Kompetenzen des EDÖB – ein Überblick). Er kann also selbständig Verfügungen treffen, etwa die Einstellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung anordnen, und diese notfalls zwangsweise durchsetzen. Diese Stärkung der Aufsichtskompetenz geht auf europäische Vorgaben (insb. die Schengen-Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680) und das Bestreben zurück, ein der DSGVO gleichwertiges Datenschutzniveau zu etablieren (Bratschi AG | Die neuen Kompetenzen des EDÖB – ein Überblick). In der Praxis bedeutet das eine intensivere aufsichtsrechtliche Tätigkeit des EDÖB: Er muss nun von Amtes wegen bei Verstößen einschreiten und kann sich nicht mehr nur auf besonders gravierende Fälle beschränken (Edöb: “Vertrauen Behörden nur auf private Gutachten, können sie sich eine blutige Nase holen”). Bereits im Vorfeld hat der EDÖB personell aufgestockt (2023 wurden acht zusätzliche Stellen bewilligt) (Edöb: “Vertrauen Behörden nur auf private Gutachten, können sie sich eine blutige Nase holen”), um das erwartete Mehr an Arbeit zu bewältigen. Erste Anwendungsfälle des neuen Rechts zeigen, dass der EDÖB seine neuen Befugnisse aktiv nutzt – z.B. leitete er 2023 mehrere Untersuchungen ein, etwa gegen Bundesbehörden und Firmen wegen möglicher Datenschutzverletzungen (2023).

Behördliche Leitlinien und Empfehlungen: Parallel zur Gesetzesrevision wurden diverse Verordnungen und Merkblätter erlassen. Der EDÖB publizierte z.B. kurz vor Inkrafttreten ein ausführliches Merkblatt zur Datenschutz-Folgenabschätzung, da neu sowohl *Bundesorgane als auch Private verpflichtet sind, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine geplante Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen mit sich bringt (Merkblatt zur Datenschutz-Folgenabschätzung). Dieses Merkblatt bietet praktische Hinweise, wie eine DSFA zu erstellen ist. Zudem weist der EDÖB ausdrücklich darauf hin, dass das seit 2023 geltende Datenschutzgesetz auch für neue Technologien wie Künstliche Intelligenz (KI) direkt anwendbar ist (Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar) – d.h. auch KI-basierte Datenbearbeitungen müssen die Datenschutzgrundsätze einhalten. Im November 2023 veröffentlichte der EDÖB zusammen mit europäischen Aufsichtsbehörden eine Gemeinsame Erklärung zu «Data Scraping», um auf die datenschutzrechtlichen Risiken automatisierter Massendatensammlungen (Scraping) hinzuweisen. Auch Fachgremien wie die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (Privatim) erarbeiten laufend Empfehlungen, z.B. zu Cloud-Nutzung oder Meldung von Datenschutzvorfällen.

Internationaler Kontext: Auf internationaler Ebene ist die Schweiz ebenfalls aktiv, um mit der dynamischen Entwicklung Schritt zu halten. Im September 2023 hat die Schweiz als einer der ersten Staaten die Übereinkommen 108+ des Europarats ratifiziert (2023), welche die Datenschutzkonvention von 1981 modernisiert – ein Zeichen dafür, dass man globale Datenschutzstandards mitprägen will. Ein weiteres wichtiges Ereignis war die Einführung des neuen Swiss-U.S. Data Privacy Framework (DPF) im Jahr 2024. Nachdem der EuGH 2020 den EU-US Privacy Shield gekippt hatte (woraufhin auch der EDÖB das entsprechende Schweizer-USA-Abkommen für ungenügend erklärte (Datenschutzgesetz der Schweiz | DSGVO und Schweizer DSG | Cookiebot)), herrschte Unsicherheit bei Datenübermittlungen in die USA. Der Bundesrat hat am 14. August 2024 entschieden, die USA unter dem neuen DPF wieder als Staat mit angemessenem Datenschutzniveau anzuerkennen (Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten) (Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten). Ab dem 15. September 2024 dürfen Personendaten somit wieder an zertifizierte US-Unternehmen ohne zusätzliche Garantien übermittelt werden (Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten). Diese Neuerung erleichtert insbesondere Cloud-Dienste und Datenaustausch mit US-Anbietern für Schweizer Behörden und Unternehmen, stellt aber gleichzeitig hohe Anforderungen an die Unternehmen, nur mit zertifizierten US-Partnern zu arbeiten und die vorgeschriebenen Garantien einzuhalten (Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten). Laufend im Blick behalten werden müssen zudem künftige EU-Regulierungsvorhaben (z.B. der AI Act, ePrivacy-Verordnung), da diese indirekt auch Schweizer Akteure betreffen können.

Praxisfragen: Typische Herausforderungen für Behörden und IT-Projekte

Auch nach der Gesetzesrevision bleiben viele Fragen der konkreten Umsetzung offen. Öffentliche Stellen und deren private Dienstleister sehen sich im Alltag mit diversen datenschutzrechtlichen Problemfeldern konfrontiert:

Rechtsprechung und behördliche Leitentscheide

Die Schweizer Gerichte und Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren durch wichtige Entscheide und Stellungnahmen zur Konkretisierung des Datenschutzrechts beigetragen. Einige Beispiele verdeutlichen die aktuellen Tendenzen:

Zusätzlich zur Rechtsprechung prägen Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden die Praxis. Der EDÖB veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem er exemplarische Fälle schildert und seine Auslegung des Rechts darlegt. So hat der EDÖB in jüngster Zeit u.a. zu Themen wie Google AnalyticsMessenger-Diensten in der Bundesverwaltung oder dem Umgang mit Genetic Data Stellung genommen. Diese Publikationen – ebenso wie kantonale Empfehlungen – sollten von Behörden und Unternehmen verfolgt werden, da sie wertvolle Hinweise zur behördlichen Durchsetzung des Datenschutzes geben. Laufend im Auge zu behalten sind ferner die kantonalen Gesetzesrevisionen: Viele Kantone werden in 2024/25 ihre Datenschutzgesetze modernisieren, was für interkantonale Projekte und kantonsübergreifende Unternehmen relevante Änderungen mit sich bringen kann.

Beratung und Unterstützung durch Apollon Care AG

Angesichts der dargelegten Komplexität des Datenschutzes im IT-Recht ist professionelle Unterstützung unerlässlich. Apollon Care AG – als spezialisierte Kanzlei für digitales Recht und Datenschutz – steht öffentlichen Stellen sowie privaten Unternehmen, die mit der öffentlichen Hand zusammenarbeiten, mit umfassender Expertise zur Seite. Unser Team kennt die besonderen Herausforderungen auf Behördenseite ebenso wie die Anforderungen an Unternehmen im Umgang mit sensiblen Personendaten.

Beratungsleistungen der Apollon Care AG im Datenschutz: Wir begleiten Kantone, Gemeinden und staatsnahe Betriebe bei der Implementierung der neuen Datenschutzvorgaben. Dazu zählt zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche Daten bearbeitet die Organisation? Wo bestehen Lücken gegenüber dem neuen DSG? Darauf aufbauend helfen wir bei der Erarbeitung maßgeschneiderter Maßnahmenpläne, um Rechtssicherheit herzustellen. Konkret unterstützen wir Sie etwa bei der Erstellung oder Aktualisierung von Datenschutzerklärungen und Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten, der Einführung von Prozessen zur Bearbeitung von Auskunfts- und Löschbegehren, sowie der vertraglichen Absicherung von Datenübermittlungen (z.B. Prüfung und Ausarbeitung von Auftragsdatenbearbeitungsverträgen oder Standardklauseln bei Auslandstransfers).

Ein besonderer Fokus liegt auf der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA). Sobald neue Projekte oder Technologien – etwa Cloud-Lösungen oder KI-Anwendungen – ins Spiel kommen, evaluieren wir gemeinsam mit Ihnen die möglichen Risiken für die betroffenen Personen. Wir erstellen sorgfältige DSFA-Berichte, identifizieren notwendige Schutzmaßnahmen und übernehmen auf Wunsch auch die Kommunikation mit dem EDÖB, falls eine vorgängige Konsultation erforderlich sein sollte. Durch unsere Erfahrung wissen wir, worauf Aufsichtsbehörden bei solchen Assessments Wert legen, und sorgen dafür, dass Ihre Projekte „privacy by design“ aufgesetzt sind.

Des Weiteren bietet Apollon Care AG Unterstützung bei der Erarbeitung von internen Reglementen und Richtlinien. Ein solides Datenschutz-Reglement – angepasst an die spezifischen Bedürfnisse einer Behörde oder eines Unternehmens – schafft Klarheit für alle Beteiligten. Wir formulieren für Sie verständliche und praxisnahe Richtlinien, etwa zur Nutzung von Cloud-Diensten, zum E-Mail-Verschlüsselungsstandard, zum Umgang mit Datenschutzvorfällen (Data Breaches) oder zur Aufbewahrung und Löschung von Akten. Diese internen Vorgaben helfen Ihren Mitarbeitenden, im Tagesgeschäft die Compliance einzuhalten, und dienen im Ernstfall auch als Nachweis dafür, dass Ihr Haus organisatorische Vorkehrungen getroffen hat (ein wichtiger Aspekt bei der Rechenschaftspflicht nach DSG).

Nicht zuletzt übernehmen wir die Schulung Ihrer Mitarbeitenden. Datenschutz beginnt bei den Menschen, die täglich mit den Daten arbeiten. Ob Grundlagenschulung für das gesamte Personal, Workshops für Führungskräfte oder spezielle Trainings für Datenschutz-Koordinatoren – wir vermitteln das nötige Wissen verständlich und praxisorientiert. Typische Inhalte sind z.B. die korrekte Abwicklung von Auskunftsersuchen, do’s & don’ts bei der Datenweitergabe, sichere Nutzung von Cloud und mobilen Arbeitsmitteln, sowie Sensibilisierung für Social Engineering und Datensicherheit. Durch solche Weiterbildungen fördern wir eine gelebte Datenschutzkultur in Ihrer Organisation, die das Risiko von Verstößen minimiert.

Apollon Care AG legt Wert auf eine praxisnahe und lösungsorientierte Beratung. In diesem komplexen Themenbereich kombinieren wir juristisches Fachwissen mit Verständnis für technische und organisatorische Gegebenheiten. So können wir Behörden und Unternehmen dabei helfen, den Spagat zwischen digitaler Innovation und Datenschutz erfolgreich zu meistern. Vom ersten Audit bis zur erfolgreichen Zertifizierung – wir stehen als vertrauensvoller Partner an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Datenschutz nicht als Bürde, sondern als Qualitätsmerkmal Ihrer digitalen Dienstleistungen wahrgenommen wird. Kontaktieren Sie uns, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Sie bei Ihren Datenschutz-Projekten unterstützen können.

Quellen: BGE-Entscheide, EDÖB-Veröffentlichungen und Gesetzestexte (siehe Fußnoten im Text). Unsere langjährige Erfahrung aus Beratungsmandaten im öffentlichen Sektor bildet die Grundlage für die obigen Ausführungen. Apollon Care AG – Ihr Experte für Datenschutz und IT-Recht in der Schweiz.